in Absprache mit dem „Centraal College van Deskundigen IKB Kip“ (CCvD) wurden einige Änderungen im IKB Kip-Zertifizierungssystem vorbereitet. Die Änderungen beziehen sich auf verschiedene Themen. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Schreiben.
Der IKB-Verwaltungsrat hat die Änderungen am 15. März 2024 verabschiedet und sie treten zum 1. Juni 2024 in Kraft. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die wichtigsten Aspekte informieren. Bitte lesen Sie sich die Änderungen und die neueste Fassung des Zertifizierungssystems sorgfältig durch. Die Änderungen können nämlich für Ihr Betriebsmanagement von Bedeutung sein und ab 1. Juni sind Sie als Teilnehmer:in verpflichtet, die Änderungen zu befolgen. Nicht jede Änderung wird auf Ihren Betrieb zutreffen. Die Änderungen sind pro Dokument beschrieben und in den Überschriften der Absätze ist es angegeben, wenn sich der Aspekt nur auf einen spezifischen Betriebstyp bezieht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
In Artikel 11 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen IKB Kip“ heißt es, dass ein Register der IKB Kip-Teilnehmer vorhanden sein muss. Dies ist zum Beispiel dann wichtig, wenn Sie feststellen wollen, ob Ihre Anlieferung (z. B. Masthähnchen) von einem nach IKB Kip zertifizierten Betrieb stammt. Diese Suchfunktion ist hier zu finden und funktioniert auf der Basis der KIPnummer des Betriebs, d. h. ohne Namen und Adressen.
Wir werden dieses Register auf der Grundlage der geänderten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen IKB Kip“ erweitern, sodass nicht nur eindeutig erkennbar ist, ob der Betrieb IKB Kip-Teilnehmer ist, sondern auch, welchen Status das Zertifikat hat (z. B. akzeptiert oder gesperrt) und wie lange das Zertifikat gültig ist. Damit können Sie noch besser nachvollziehen, von welchen Betrieben Sie Anlieferungen annehmen dürfen.
Anhang 1.1: IKB Kip-Vorschriften für Kükenbrütereien, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe
Vorschriften für Schlacht- und Zerlegungsbetriebe (1.1B):
Vorschrift SA02: Auch für Schlacht- und Zerlegungsbetriebe will das „Centraal College van Deskundigen IKB Kip“ (CCvD) eine 100 %ige IKB-fähige Anlieferung erreichen. Die vorgeschlagene Änderung sieht weiterhin einen Kulanzprozentsatz in Höhe von 5 % für Schlacht- und Zerlegungsbetriebe vor, erwartet jedoch vom Teilnehmer, dass er die Gründe für die nicht IKB-fähige Anlieferungen nennt. Dies soll die Gründe für die Anwendung der Kulanzregelung aufzeigen.
Anhang 1.2: IKB Kip-Vorschriften für Geflügelbetriebe
Alle Geflügelbetriebe (1.2A):
- Die Vorschriften B05, B06, B11 und B12 werden entsprechend den geänderten Vorschriften über Notfall- und Alarmsysteme geändert bzw. ergänzt. Ein Alarmplan gehört ebenfalls dazu, ein Beispiel folgt in Kürze und wird ebenfalls auf der Website veröffentlicht.
- In der Vorschrift F01 wurde der Abschnitt über Futtermittel aus eigenem Anbau und/oder Futtermittel aus Lieferung von Landwirt zu Landwirt gestrichen, da dieser Teil in eine neue Vorschrift (F20) aufgenommen wird.
- In der Vorschrift F14 wurde die Interpretation dahingehend ergänzt, dass nicht verschlossene Eimer, „Körbe“ oder Tanks mit Wasser im Vorraum ebenfalls nicht erlaubt sind. Dies wurde zur Verdeutlichung der Vorschrift über ein geschlossenes Trinkwassersystem ergänzt.
- Die Vorschriften F15, F17 und F19 wurden klarer formuliert. Inhaltlich wurde die Vorschrift F17 um „Mehrere Labors können in Anspruch genommen werden, wenn die Einrichtungen wenigstens einen chemischen oder einen bakteriologischen Parameter im Anwendungsbereich haben“ ergänzt. Diese Ergänzung soll deutlich machen, dass IKB-Kip-Teilnehmer Proben an verschiedene Labors schicken können.
- Die Vorschrift F20 wurde neu hinzugefügt und betrifft Futtermittel aus eigenem Anbau sowie Futtermittel aus Lieferung von Landwirt zu Landwirt, da die Vorschriften für diese Futtermittel nach Meldungen aus dem Sektor präzisiert werden mussten. Sie sieht zunächst eine Erzeugererklärung, eine Eingangskontrolle und ergänzende Analysen im Hinblick auf gefährliche Kontaminanten vor. Eine Vorlage für die Erzeugererklärung folgt in Kürze und wird ebenfalls auf der Website veröffentlicht, damit alle Beteiligten den Inhalt der Erzeugererklärung klar und deutlich verstehen können.
- Die Vorschrift I10 über die Verabreichung von ausschließlich von einem Tierarzt abzugebenden und anzuwendenden Tierarzneimitteln wurde geändert und präzisiert.
Mastbetriebe (1.2D):
- In der Vorschrift VB03 wurde ergänzt, dass alle Masthähnchen von Brütereien, die nach
- IKB Kip oder Belplume zertifiziert sind, stammen. Die Aufstallung von Hähnen von Legerassen entspricht nicht IKB Kip.
- Die Vorschrift VC13 über die Aufbewahrung des Vertrags zwischen Geflügelhalter und GPD-Tierarzt bei Beendigung des Vertrags wird herausgenommen, da diese Bestimmung überholt ist.
Wir veröffentlichen die neueste Fassung der allgemeine Geschäftsbedingungen IKB Kip und des Anhangs auf www.ikbkip.nl (unter „Zertifizierungssystem“).
Bei Fragen zu diesem Schreiben nehmen Sie bitte Kontakt mit dem IKB Kip-Sekretariat auf (Telefonnummer: +31 88 9984340, E-Mail: info@ikbkip.nl).